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   BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93   

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BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93 (https://dejure.org/1995,11618)
BAG, Entscheidung vom 30.03.1995 - 2 AZR 495/93 (https://dejure.org/1995,11618)
BAG, Entscheidung vom 30. März 1995 - 2 AZR 495/93 (https://dejure.org/1995,11618)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung nach den Regelungen des Einigungsvertrages - Mangelnde Eignung eines Arbeitnehmers im Öffentlichen Dienst - Besondere Unterstützung der Ziele der SED als Kündigungsgrund im Öffentlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 26.05.1994 - 8 AZR 248/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Persönliche Eignung für die

    Auszug aus BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93
    Wie bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 KSchG handelt es sich bei der entsprechenden Eignungsfeststellung, die nach einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung zu treffen ist (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 248/93 - n.v.; vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 68 und 128/93 - n.v.), um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe selbst verkannt, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAGE 48, 314, 319 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I der Gründe; BAGE 65, 61 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Der Senat hat sich insoweit in seinen Urteilen vom 13. Oktober 1994 (- 2 AZR 201 und 261/93 - zur Veröffentlichung bestimmt) der ständigen Rechtsprechung des Achten Senats (vgl. u.a. Urteil vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 248/93 - n.v.) angeschlossen.

  • BAG, 13.10.1994 - 2 AZR 201/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde Eignung

    Auszug aus BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93
    Dieser Rechtsprechung des Achten Senats hat sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - und - 2 AZR 261/93 - (beide zur Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen, zumal sie, den Besonderheiten des Einigungsvertrages Rechnung tragend, in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Kündigung von Lehrern im öffentlichen Dienst wegen Nichteignung aufgrund Zugehörigkeit zu einer als verfassungsfeindlich einzustufenden Partei steht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1989 - 2 AZR 317/86 - BAGE 63, 72 = AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, m.w.N.).

    Wie der Senat im Urteil vom 13. Oktober 1994 (- 2 AZR 201/93 - zur Veröffentlichung bestimmt) - ausgeführt hat, weiß der belastete Arbeitnehmer in aller Regel weitaus besser, wie er im Einzelfall die Funktion des Parteisekretärs tatsächlich ausgeübt hat; das Haß der gebotenen Substantiierung des Entlastungsvorbringens hängt dabei davon ab, ob der Beklagte dieses Vorbringen bestreitet.

  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 57/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Beweislast

    Auszug aus BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93
    Traf dieser Sachvortrag zu, so hätten die Parteisekretäre als Repräsentanten der staatstragenden Partei in den Schulen der DDR in einer herausgehobenen Funktion an der ideologischen Umsetzung der grundgesetz-feindlichen Ziele der SED mitzuwirken gehabt; wer wiederholt in ein solches wichtiges Parteiamt gewählt wurde, bei dem kann auch davon ausgegangen werden, daß er sich mit den Zielen des SED-Staates besonders identifiziert hat, was ihn für die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet macht (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 - 0 AZR 248/93 - nicht veröffentlicht; vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - NJ 1994, 483, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 - 2 (8) AZR 201/93 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, was die Revision zu Recht rügt (vgl. dazu auch BAG Urteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - n.v.), daß der Sachvortrag des Klägers zur konkreten Amtsausübung zu berücksichtigen ist.

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 269/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93
    Aus den §§ 82 Abs. 6, 116 b Abs. 2 Nr. 5 PersVG-DDR ergab sich auch keine Notwendigkeit, einen bestehenden Schul- oder Kreisschulpersonalrat zu beteiligen, denn diese Vorschriften sicherten lediglich ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren und setzen das Vorhandensein einer erstzuständigen Personalvertretung voraus (ebenso neuerdings Walker in Anm. zu BAG Urteil vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 269/93 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Einigungsvertrag), wobei ungeachtet dieser Regelungen der Beklagte den Personalrat beim staatlichen Schulamt Aue beteiligt hat.
  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 320/93

    Eignung eines Leheres aus der ehemaligen DDR für den hiesigen Schuldienst -

    Auszug aus BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93
    Der Besuch solcher Schulen war eine aus der SED-Mitgliedschaft erwachsene, allgemein übliche Betätigung für die Partei, aus der ein besonderes Engagement für den SED-Staat nicht hergeleitet werden kann, zumal es sich nur um kurzfristige Betätigungen handelte (BAG Urteil vom 23. Juni 1994 - 8 AZR 320/93 - nicht veröffentlicht, zu B II c der Gründe).
  • BAG, 26.05.1994 - 8 AZR 168/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Ordentliche Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93
    Was den Besuch der Kreisparteischule angeht, ist einem derartigen Besuch keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen (ebenso BAG Urteil vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 168/93 - nicht veröffentlicht, zu II 4 b der Gründe).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93
    Wie bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 KSchG handelt es sich bei der entsprechenden Eignungsfeststellung, die nach einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung zu treffen ist (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 248/93 - n.v.; vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 68 und 128/93 - n.v.), um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe selbst verkannt, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAGE 48, 314, 319 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I der Gründe; BAGE 65, 61 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93
    Als Beispiel sei nur die Verteilung der Darlegungslast bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. insbesondere BAGE 62, 116, 125 f. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, unter B II 3 b aa der Gründe, m.w.N.) oder bei der Arbeitgeberkündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. wegen der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - AP Nr. 112 zu § 626 BGB, unter B I 1 c cc der Gründe) genannt.
  • BAG, 13.10.1994 - 2 AZR 261/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde Eignung

    Auszug aus BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93
    Dieser Rechtsprechung des Achten Senats hat sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - und - 2 AZR 261/93 - (beide zur Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen, zumal sie, den Besonderheiten des Einigungsvertrages Rechnung tragend, in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Kündigung von Lehrern im öffentlichen Dienst wegen Nichteignung aufgrund Zugehörigkeit zu einer als verfassungsfeindlich einzustufenden Partei steht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1989 - 2 AZR 317/86 - BAGE 63, 72 = AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, m.w.N.).
  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

    Auszug aus BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 495/93
    Als Beispiel sei nur die Verteilung der Darlegungslast bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. insbesondere BAGE 62, 116, 125 f. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, unter B II 3 b aa der Gründe, m.w.N.) oder bei der Arbeitgeberkündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. wegen der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - AP Nr. 112 zu § 626 BGB, unter B I 1 c cc der Gründe) genannt.
  • FG Nürnberg, 26.04.1994 - I 248/93

    Hinterziehungszinsen zur Körperschaftsteuer; Schuldner der Hinterziehungszinsen;

  • BAG, 25.04.1985 - 2 AZR 140/84

    Sozialauswahl - Massenkündigung - Kündigung - Kündigungsschutz - Stillegung eines

  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 51/94

    Kündigung eines Lehrers wegen ehemaliger SED-Mitgliedschaft und Mitwirkung an der

    Was die Parteisekretärtätigkeit angeht, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 248/93 - n.v.; Senatsurteile vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - AP, a.a.O. und vom 30. März 1995 - 2 AZR 495/93 - n.v., zu II 5 a der Gründe).
  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 255/94
    Zwar war der Besuch der Kreisparteischule 1980/1981 (14tätig je einen Tag) für nahezu alle SED-Mitglieder obligatorisch (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - 2 AZR 495/93 - n.v.; BAG Urteil vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 168/93 - n.v., zu II 4 b der Gründe).
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